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ZUGEPARKT – WAS TUN?

MLaw Kim Goetzinger, Rechtsanwältin

MLaw Kim Attenhofer, Rechtsanwältin bei Geissmann Rechtsanwälte AG in Baden

I. EINLEITUNG

Was bestehen für Möglichkeiten, wenn der Privatparkplatz – sei es der eigene oder auch derjenige, der einem als Mieter zusteht – durch ein fremdes Fahrzeug genutzt wird? Abschleppen (-lassen)? Hat man die Kosten des Abschleppdienstes selber zu tragen oder kann man diese auf den Parksünder überwälzen? Was hat man infolge eigenmächtigen Handelns zu befürchten und was bestehen für Möglichkeiten, solche Situationen inskünftig zu vermeiden? Im folgenden Beitrag geht es um eine kurze Darstellung eines alltäglichen Problems, welches sich heute oder morgen jedem stellen kann.

II. BESITZESSCHUTZ

Jeder Besitzer eines Parkplatzes, namentlich Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigter oder Mieter, kann sich wehren, sollte sein Parkplatz durch einen Unberechtigten zugeparkt worden sein. Im Fachjargon spricht man von Besitzesschutz. Was heisst das? Es wird zwischen verschiedenen Vorgehensweisen im Rahmen des Besitzesschutzes unterschieden:

Selbsthilferecht (Art. 926 ZGB):

Dieses Recht soll jedem Besitzer ermöglichen, verbotener Eigenmacht durch Gewalt zu begegnen und so den Besitz wieder zu erlangen. Das Abstellen von Fahrzeugen auf privatem Grund stellt ohne Einwilligung des Besitzers immer verbotene Eigenmacht dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Eigentümer ohne Einwilligung den Parkplatz eines Mieters besetzt. Das Gesetz verlangt für die Selbsthilfe, dass man sofort reagiert (Art. 926 Abs. 1 ZGB). Demgegenüber wird gemäss Art. 926 Abs. 3 ZGB aber auch ein verhältnismässiges Vorgehen verlangt, indem von nicht gerechtfertigter Gewalt abzusehen ist. Die beiden Bestimmungen stehen in einem gewissen Widerspruch zueinander, da das Abwägen verschiedener Möglichkeiten und Abklärungen ein Handeln gegenüber dem Parksünder verzögern können. Hier ist in erster Linie auf den gesunden Menschenverstand zu verweisen.

Die konkreten Umstände können es gebieten, von einem Abschleppen (-lassen) einstweilen abzusehen oder den Fahrzeugführer zuerst zu kontaktieren. Dies gilt beispielsweise für die Fälle, in denen man momentan selbst gar nicht auf den Parkplatz angewiesen ist. Ebenfalls ist eine Kontaktaufnahme geboten, wenn der Parksünder bekannt ist und/oder leicht ausfindig gemacht und auf Platz bestellt werden kann. Eine Recherche im Internetportal www.linker.ch, über welches der Fahrzeughalter in vielen Fällen festgestellt werden kann, hilft möglicherweise. Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich bzw. zumutbar, muss – will man vom Selbsthilferecht Gebrauch machen – umgehend reagiert werden. In Bezug auf den zugeparkten Parkplatz bedeutet dies, dass ohne grössere Verzögerung ein (privater) Abschleppdienst aufzubieten ist.

Das Selbsthilferecht dient ausschliesslich der Besitzesverschaffung und nicht auch der Sicherstellung der Kosten bzw. der Geldforderung. Für die Abschleppkosten hat der Besitzer in erster Linie selbst aufzukommen. Diese können im Nachhinein gegenüber dem Parksünder geltend gemacht werden, sei dies privat oder auf dem gerichtlichen Weg (siehe hiernach). Falls der Parksünder nicht bezahlt oder das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass der Besitzer voreilig und unverhältnismässig gehandelt hat, bleibt dieser auf den Kosten sitzen, weshalb das Abschleppen (-lassen) überlegt sein will. Gestützt auf Art. 926 ff. ZGB ist es weder möglich, den Falschparker an der Weiterfahrt zu hindern, bis er die Kosten eines allenfalls bereits aufgebotenen Abschleppdienstes begleicht, noch ist es möglich, den Abschleppdienst anzuweisen, das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschlepp- bzw. Aufbewahrungskosten herauszugeben. Es ist im spezifischen Fall zu eruieren, ob dies allenfalls gestützt auf eine andere Grundlage möglich wäre (Retentionsrecht).

Wird mit Handeln zugewartet und befindet sich ein fremdes Fahrzeug schon länger auf dem Parkplatz, stehen dem Besitzer immerhin noch die Rechtsbehelfe gemäss Art. 927 f. ZGB zur Verfügung, was jedoch den Gang vor den Richter bedeutet. Auch denkbar wäre, vom allgemeinen Selbsthilferecht gemäss Art. 52 Abs. 3 OR Gebrauch zu machen, wobei bei dieser Bestimmung vorausgesetzt wird, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und die Vereitelung eines bestehenden Anspruchs oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung anders nicht verhindert werden kann.

Keinesfalls zu empfehlen ist, dass man sich als Berechtigter so hinstellt, dass sich der Falschparker nicht mehr entfernen kann, da man so eine Strafanzeige wegen Nötigung riskiert, wobei jeweils für den Einzelfall bestimmt werden muss, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Aussage ist diesbezüglich kaum möglich.

Klage aus Besitzesentziehung bzw. -störung (Art. 927 bzw. 928 ZGB):

Durch das Zuparken eines Unberechtigten wird dem Besitzer des Parkplatzes der Besitz an diesem entzogen. Wird lediglich einer von mehreren Parkplätzen besetzt, so handelt es sich nicht um eine Besitzesentziehung sondern um eine Besitzesstörung. Der Besitzer kann in beiden Fällen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie zusätzlich auf Schadenersatz klagen, wobei die Klagen nach Bekanntwerden des Eingriffs sowie des Täters zu erheben sind.

Eine Klage auf Beseitigung der Besitzesentziehung bzw. –störung erhält nur Rechtsschutz, wenn dieser Zustand andauert und somit nur dann, wenn sich das Fahrzeug nach wie vor verbotenerweise auf dem privaten Parkplatz befindet. Dem Besitzer steht es grundsätzlich auch zu, auf künftige Unterlassung der Besitzesentziehung bzw. –störung zu klagen. Von diesem Rechtsbehelf wird insbesondere bei einem chronischen Falschparker Gebrauch zu machen sein, bei welchem weitere Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

Schadenersatz kann gestützt auf Art. 927 Abs. 3 bzw. Art. 928 Abs. 2 ZGB geltend gemacht werden, wobei diese beiden Bestimmungen keine eigenen Haftungsnormen darstellen, sondern vielmehr auf das allgemeine Haftpflichtrecht gemäss Art. 41 Abs. 1 OR verweisen. Die Widerrechtlichkeit liegt in der verschuldeten und verbotenen Eigenmacht, die natürlich und adäquat-kausal zum eingetretenen Schaden (Kosten) führt. Dass der Parkplatzbesitzer selber den Abschleppdienst bestellt hat, ist irrelevant. Über diese Norm kann der gestörte Besitzer folglich die durch die Dienstleistung der Abschleppdienste entstandenen Kosten gegenüber dem Falschparker (und nicht etwa gegenüber dem Halter des Fahrzeuges) geltend machen. Darüber hinaus kann der Schadenersatz Parkgebühren für die Miete eines Ersatzparkplatzes sowie den Wert der unbefugten Belegung des Parkplatzes im Sinne der Parkgebühr, sofern eine solche regelmässig für die Benutzung des Parkplatzes verlangt wird, umfassen.

III. GERICHTLICHES VERBOT

Um sich präventiv gegen Falschparker zu wehren, kann es sinnvoll sein, präventiv zu handeln und für die Zukunft vorzusorgen. Neben Absperrvorrichtungen besteht für eine an einem Grundstück bzw. Parkplatz dinglich berechtigte Person (Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigter, nicht: Mieter, Pächter) die Möglichkeit eines gerichtlichen Verbots gemäss Art. 258 ZPO.

Das gerichtliche Verbot besteht in einer an die Allgemeinheit (und nicht gegen eine konkrete Einzelperson) gerichteten und auf ein konkretes Grundstück bezogenen Verfügung, künftige Besitzesstörungen zu unterlassen. Nach Bewilligung des gerichtlichen Verbots kann der Störer auf Antrag hin vom Strafrichter mit einer Busse bis CHF 2‘000.00 bestraft werden. Von Amtes wegen erfolgt keine Strafverfolgung.

Der Gesuchsteller hat für die Erlangung eines gerichtlichen Verbotes beim zuständigen Gericht sein dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen (aktueller Grundbuchauszug) und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (z.B. Foto, Zeugenbeizug). Für die Kosten des Verfahrens mitsamt öffentlicher Bekanntmachung muss der Gesuchsteller aufkommen. Im Antrag hat der Gesuchsteller den Wortlaut des Verbots wiederzugeben. Dieser könnte beispielsweise folgendermassen lauten:

„Unberechtigten wird das Führen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft (Adresse, Ort), Grundbuchblatt (…), Kataster-Nr. (…) verboten. Berechtigt sind nur die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, Besucher der Mieter auf den als Besucherparkplätzen bezeichneten Parkfeldern während der Dauer ihres Aufenthalts, Zulieferer/Lieferanten während der Dauer des Güterumschlags und Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Wer dieses Verbot verletzt, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2‘000.00 bestraft“.

Ein Parkplatz, der mit einem gerichtlichen Verbot versehen ist, mag manch einen Autofahrer eher davon abhalten, darauf zu parkieren. Dennoch muss festgehalten werden, dass die Wahl dieses Vorgehens für den dinglich Berechtigten damit sein Bewenden hat. Nicht möglich ist die zusätzliche oder ausschliessliche Androhung des kostenpflichtigen Abschleppens eines widerrechtlich auf einem privaten Grundstück geparkten Fahrzeuges. Dies hat auf die hiervor (Ziff. II.) beschriebene Art und Weise zu geschehen. Tendenziell ist ein gerichtliches Verbot zu empfehlen, wenn es regelmässig zu Verstössen kommt und diese auch regelmässig angezeigt werden, um eine abschreckende Wirkung zu entfalten.

Regelmässig zu beobachten ist, dass Grundeigentümer bzw. dinglich Berechtigte den Falschparker ersuchen, eine Umtriebsentschädigung zu entrichten, wobei er mit der Bezahlung innert Frist verhindern kann, dass eine Verzeigung wegen Missachtung des gerichtlichen Verbots erfolgt. Eine solche Zahlungsaufforderung ist solange rechtens, als sie direkt vom Grundeigentümer bzw. der am Parkplatz dinglich berechtigten Person oder aber von einem über diese Person Beauftragten (z.B. Hauswart, Verwaltung, privates Unternehmen) stammt. Abschleppunternehmen, die in eigener Sache handeln – dies quasi ihr Geschäftsmodell darstellt – handeln ohne rechtliche Grundlage und machen sich allenfalls sogar strafrechtlich verantwortlich (unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung wären hier vorderhand zu prüfen). Das Bundesgericht erachtete einmal eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 (Urteil BGer 6S.77/2003) und in einem andern, neueren Fall eine im Umfang von CHF 52.00 als angemessen (Urteil BGer 6B_192/2014). Es wird empfohlen, tendenziell eher weniger zu verlangen, als der effektive Aufwand war. Damit kann man sich vom Vorwurf der Nötigung und der Erpressung entlasten. Grundsätzlich ist es erlaubt, jemandem mit einer Strafanzeige zu drohen, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang zum beanstandeten Verhalten steht und die Forderung nicht übersetzt oder sonst unberechtigt ist.

IV. FAZIT

Dass es zum Verzweifeln sein kann, wenn der eigene Privatparkplatz zugeparkt ist, wenn man ihn doch gerade selbst am dringendsten benötigt oder wenn Besucherparkplätze regelmässig durch Mieter oder andere Unberechtigte benutzt werden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Fakt ist aber auch, dass ein überstürztes Aufbieten eines Abschleppdienstes mit Konsequenzen verbunden sein kann, die ebenso unangenehme Folgen nach sich ziehen.

Es sei auf die Kosten und den allfällig zu beschreitenden Rechtsweg hingewiesen. Bei chronischen Parksündern oder regelmässigen Belagerungen kann sich jedoch das rechtliche Vorgehen anbieten. In diesen Fällen ist insbesondere auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Verbots in Erwägung zu ziehen.

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17. August 2016 / MLaw Kim Goetzinger

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