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ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE BEI EHELICHEN AUSEINANDERSETZUNGEN MIT AUSLANDSBEZUG

Dr. iur. Gesine Wirth-Schuhmacher, Rechtsanwältin

Dr. iur. Gesine Wirth-Schuhmacher, Fachanwältin SAV Familienrecht bei Geissmann Rechtsanwälte AG in Baden

Trennen oder scheiden sich Paare mit Auslandsbezug, d.h. ist einer der Ehegatten Ausländer oder wohnt im Ausland, stellt sich immer die Frage nach der Zuständigkeit der Gerichte und dem anwendbaren Recht.

I. ZUSTÄNDIGKEIT

Will sich ein Paar mit Auslandsbezug trennen oder die Scheidung einreichen, ist vorab zu klären, ob die Gerichte in der Schweiz oder im Ausland für ein derartiges Verfahren zuständig sind.

Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich teils nach staatsvertraglichen Bestimmungen oder aber nach dem IPRG, wobei jedes Land sein eigenes IPRG anwendet. Sind Staatsverträge anwendbar, gehen sie dem IPRG vor.

II. STAATSVERTRÄGE

2.1. LuGÜ

Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen) ist bei Zuständigkeitsfragen betreffend Unterhalt anwendbar. So regelt Art. 5 LugÜ, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Abkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden kann.

Die Zuständigkeit der Gerichte wird unter Anwendung des LuGÜ damit unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vertragsstaaten ausgedehnt (sog. besondere Zuständigkeiten).

2.2. HKsÜ

Das Haager Kindesschutzübereinkommen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) sieht Bestimmungen insbesondere für das Aufenthaltsrecht und den persönlichen Verkehr (Besuchsrecht / Umgang) mit dem Kind vor und geht den Normen des LugÜ vor, sofern kindesrechtliche Nebenfolgen zu regeln sind.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden des Vertragsstaates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Massnahmen zum Schutz des Kindes zuständig. Bei Minderjährigen befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo das Kind familiär und schulisch eingegliedert ist. In der Regel begründet ein Aufenthalt von sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt, jedoch kann dieser auch sofort begründet werden, wenn der Aufenthaltsort auf Dauer neu begründet wird und der bisherige Lebensmittelpunkt aufgegeben wurde. Lebt ein Kind erst seit wenigen Wochen in einem Vertragsstaat, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zu hinterfragen, mithin kann das Gericht am Wohnort des Kindes nur dann angerufen werden, wenn der neue Aufenthaltsort mit einer Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunktes verbunden ist. Hiervon wird man ausgehen können, wenn ein Kind einen Schulwechsel vorgenommen hat und die Betreuung des Kindes vollumfänglich an seinem Aufenthaltsort sichergestellt ist. Wohnen Eltern in verschiedenen Ländern und findet ein rechtmässiger Umzug des Kindes zum anderen Elternteil statt oder zieht ein Elternteil rechtmässig mit dem Kind ins Ausland, kann es so zu wechselnden Zuständigkeiten der Gerichte kommen, da die Zuständigkeit des bisherigen Gerichts auf die am neuen Ort zuständige Behörde übergeht. Eine Ausnahme besteht für den Kinderunterhalt nach schweizerischem Recht dann, wenn der Kinderunterhalt innerhalb eines Scheidungsprozesses beantragt wird, da sich die Zuständigkeit in diesem Fall nach der Hauptzuständigkeit richtet, womit der Unterhalt des Kindes dort einzuklagen ist, wo auch die Scheidung anhängig ist.

Für Unterhaltsfragen ist das HKsÜ nicht anwendbar. Wer für die Regelung des Unterhalts zuständig ist, richtet sich vielmehr nach dem LugÜ. Ziel ist es allerdings immer, einen Gleichlauf der Zuständigkeiten betreffend elterlicher Sorge, persönlicher Verkehr und Unterhalt zu erreichen, da ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten der Gerichts bzw. Behörden ein gewisses Mass an Rechtsunsicherheit birgt. Vor diesem Hintergrund hat dasjenige Gericht über den Unterhalt des Kindes zu befinden, welches aufgrund des Aufenthalts des Kindes auch über die Obhut und Besuchsregelung des Kindes zu entscheiden hat.

III. ANWENDBARES RECHT

Ist die Zuständigkeit geklärt, ist bei internationalen Fällen weiter zu prüfen, nach welchem Recht das Verfahren zu beurteilen ist. Das anzuwendenden Recht ist für jede Nebenfolge der Scheidung, mithin für die Kinderbelange, den Unterhalt, die güterrechtliche Auseinandersetzung und den Vorsorgeausgleich gesondert zu prüfen, wobei es durchaus vorkommen kann, dass auf die verschiedenen Nebenfolgen der Scheidung unterschiedliches Recht zur Anwendung gelangt.

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22. Oktober 2015 / Dr. iur. Gesine Wirth-Schuhmacher

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